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Impressum, -pflicht

Die Pflicht sich auszuweisen!

Anfang 2002 wurde die Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß §6 des Teledienstegesetzes drastisch verschärft und ist das zurzeit von Website-Betreibern am häufigsten missachtete Gesetz. Ein Verstoß dieses Gesetzes kann jedoch sehr teuer werden, da diese Ordnungswidrigkeit im Falle einer Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € bestraft werden kann. Ausweispflichtig ist im Sinne des Gesetzes nach §6 Satz 1 TDG jeder Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“. Da das Gesetz jedoch sehr offen und nicht genau definiert formuliert ist, kann man kaum festlegen, welche Seite nun „geschäftsmäßig“ betrieben wird oder nicht, so dass im Endeffekt fast jede Seite in Betracht kommt.

Das Impressum sollte gut ersichtlich von der Startseite aus, besser von jeder Seite, zu erreichen sein und muss mindestens folgende Angaben enthalten:



Neben denen laut Teledienstegesetz erforderlichen Daten des Seitenbetreibers, sollte in das Impressum noch eine ausdrückliche Distanzierung, zu allen auf der eigenen Webseite eingebundenen Links auf Dritte Webseiten, vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, kann man, im Falle von Gesetzesverstößen der Webseiten auf die man mit einem Link verweist, ebenfalls haftbar gemacht werden.

02.04.2004 13:15

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